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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 26 Polizeireglement (PolR) - Beanstandungen

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Artikel 26 PolR · Beanstandungen

1. Beanstandungen über Mitarbeitende des Amts für Kantonspolizei sind dem Polizeikommando schriftlich einzureichen.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nimmt die Beanstandung entgegen und entscheidet über deren Weiterbehandlung. Die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter ist anzuhören.

3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts, ob ein fehlbares Verhalten oder eine fehlbare Handlung vorliegt und wie diese weiterzuverfolgen ist. Bei gravierenden Fällen ist die Sicherheitsdirektion zu informieren.

4. Über das Ergebnis gibt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant der beanstandenden Person Auskunft.

5. Vorbehalten bleibt die Aufsichtsbeschwerde nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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