3.8127
PolR
CH-UR
Artikel 25 Polizeireglement (PolR) - Befangenheit und Ausstand
Dienstbetrieb
Artikel 25 PolR · Befangenheit und Ausstand
1. Die Dienstpflicht ist ohne Ansehen der betroffenen Personen zu erfüllen.
2. Erkennen Mitarbeitende des Amts für Kantonspolizei Umstände, die sie als befangen erscheinen lassen, melden sie dies der oder dem Vorgesetzten.
3. Sie oder er entscheidet über den Ausstand.