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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 22 Polizeireglement (PolR) - Pikettdienst

Besondere Rechte und Pflichten - Arbeitsort, Wohnsitz, Arbeitszeit und Pikettdienst
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Artikel 22 PolR · Pikettdienst

1. Soweit dienstlich erforderlich, sind die Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei verpflichtet, Pikettdienst zu leisten.

2. Sie können bei Bedarf auch ausserhalb des Pikettdienstes aufgeboten werden.

3. Der Pikettdienst wird entschädigt. Das Kommandopikett hat für den an dienstfreien Wochenenden und allgemeinen Feiertagen geleisteten Pikettdienst zusätzlich Anspruch auf 40 Franken pro Tag.

4. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Pikettstellung und der Alarmbereitschaft.

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