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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 21 Polizeireglement (PolR) - Arbeitszeiten, Überstunden

Besondere Rechte und Pflichten - Arbeitsort, Wohnsitz, Arbeitszeit und Pikettdienst
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Artikel 21 PolR · Arbeitszeiten, Überstunden

1. Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Dienstplan oder sind auf die besonderen Umstände der Auftragserfüllung ausgerichtet. Soweit erforderlich, haben die Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei unregelmässig Dienst zu leisten.

2. Überstunden sind zu leisten, wenn die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sie anordnet.

3. Die geleisteten Überstunden sind nach Möglichkeit mit Freizeit zu kompensieren. Erlaubt der Dienstbetrieb keine Kompensation, besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Personalverordnung.

4. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei dienstlicher Notwendigkeit Freitage- und Feriensperren erlassen.

5. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten.

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