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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 20 Polizeireglement (PolR) - Wohnsitz

Besondere Rechte und Pflichten - Arbeitsort, Wohnsitz, Arbeitszeit und Pikettdienst
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Artikel 20 PolR · Wohnsitz

1. Sofern ein dienstliches Interesse besteht, kann die Sicherheitsdirektion den Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei einen bestimmten Wohnsitz oder Aufenthaltsort vorschreiben.

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