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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 2 Polizeireglement (PolR) - Anwendbares Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 PolR · Anwendbares Recht

1. Es gelten die Vorschriften des Personalreglements (RB 2.4213), sofern das Polizeireglement nicht abweichende Vorschriften enthält.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts, namentlich der Personalverordnung.

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