3.8127
PolR
CH-UR
Artikel 19 Polizeireglement (PolR) - Arbeitsort
Besondere Rechte und Pflichten - Arbeitsort, Wohnsitz, Arbeitszeit und Pikettdienst
Artikel 19 PolR · Arbeitsort
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeitenden einen Arbeitsort zuweisen.
2. Vor der Zuweisung ist den Mitarbeitenden das rechtliche Gehör zu gewähren; der Entscheid ist zu begründen.
3. Auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.