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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 19 Polizeireglement (PolR) - Arbeitsort

Besondere Rechte und Pflichten - Arbeitsort, Wohnsitz, Arbeitszeit und Pikettdienst
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Artikel 19 PolR · Arbeitsort

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeitenden einen Arbeitsort zuweisen.

2. Vor der Zuweisung ist den Mitarbeitenden das rechtliche Gehör zu gewähren; der Entscheid ist zu begründen.

3. Auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

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