3.8127
PolR
CH-UR
Artikel 18 Polizeireglement (PolR) - Diensthunde
Besondere Rechte und Pflichten - Einstufung, Einreihung, besondere Zulagen und Vergütungen
Artikel 18 PolR · Diensthunde
1. Angehörige des Polizeikorps, die einen für den Polizeidienst tauglichen Hund halten und diesen nach Weisung des Polizeikommandos einsetzen, haben Anrecht auf eine Entschädigung.
2. Die Sicherheitsdirektion regelt die Einzelheiten.