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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 17 Polizeireglement (PolR) - Spesen- und Auslagenentschädigung

Besondere Rechte und Pflichten - Einstufung, Einreihung, besondere Zulagen und Vergütungen
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Artikel 17 PolR · Spesen- und Auslagenentschädigung

1. Sind mit dienstlichen Obliegenheiten unvermeidliche Spesen und Auslagen verbunden, ohne dass diese Auslagen besonders geregelt sind, werden die effektiven Auslagen vergütet.

2. Bei unvorhersehbarem Einsatz vor 06:00 Uhr, der mindestens fünf Stunden dauert, besteht Anspruch auf Entschädigung für das Frühstück.

3. Anspruch auf eine Rucksackentschädigung besteht auch bei

a) mindestens acht zusammenhängenden Stunden Arbeit

b) mindestens fünf zusammenhängenden Stunden Arbeit bis länger als 13:00 Uhr oder bis länger als 20:00 Uhr

4. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten.

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