3.8127
PolR
CH-UR
Artikel 16 Polizeireglement (PolR) - Übertragung der hoheitlichen und der beschränkten hoheitlichen Befugnis
Besondere Rechte und Pflichten - Einstufung, Einreihung, besondere Zulagen und Vergütungen
Artikel 16 PolR · Übertragung der hoheitlichen und der beschränkten hoheitlichen Befugnis
1. Die hoheitliche und die beschränkte hoheitliche Befugnis werden den entsprechenden Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei zusammen mit der Funktionszuweisung oder dem Arbeitsvertrag übertragen.
2. Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter erhalten für kommandierte Einsätze zugunsten des Amts für Kantonspolizei die hoheitliche Befugnis mit dem Einsatzbefehl.