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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 14 Polizeireglement (PolR) - Rückerstattung der Ausbildungskosten: bei Austritt aus dem Polizeikorps

Besondere Rechte und Pflichten - Aufnahme und Ausbildung
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Artikel 14 PolR · Rückerstattung der Ausbildungskosten: bei Austritt aus dem Polizeikorps

1. Kündigt eine an einer anerkannten Polizeischule ausgebildete Person freiwillig oder wird ihr zufolge eigenen Verschuldens das Arbeitsverhältnis nach Artikel 15 f. der Personalverordnung innerhalb von fünf Jahren nach Schulabschluss gekündigt, ist in der Regel die Hälfte des Pauschalbetrags zurückzuzahlen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei einer Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss einer anerkannten Polizeischule sowie nach dem ersten Jahr als Polizistin oder Polizist. Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich pro absolvierten Dienstmonat beim Amt für Kantonspolizei nach Schulabschluss um 1/60.

2. Ausnahmsweise kann die Sicherheitsdirektion die Rückzahlung ganz oder teilweise erlassen, bspw. wenn das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde.

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