Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8127 PolR CH-UR

Artikel 13 Polizeireglement (PolR) - Rückerstattung der Ausbildungskosten: bei Übertritt in ein anderes Polizeikorps

Besondere Rechte und Pflichten - Aufnahme und Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 13 PolR · Rückerstattung der Ausbildungskosten: bei Übertritt in ein anderes Polizeikorps

1. Tritt eine an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch ausgebildete Person innerhalb von fünf Jahren nach Schulabschluss in ein Polizeikorps eines anderen Konkordatsmitglieds über, gilt für den Übertritt Artikel 32 des Konkordats über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (RB 3.8321). Die Abrechnung des geschuldeten Pauschalbetrags erfolgt direkt zwischen dem Amt für Kantonspolizei und dem anderen Polizeikorps. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber der oder dem Übertretenden entfällt.

2. Bei einem Übertritt innerhalb von fünf Jahren nach Schulabschluss in ein Polizeikorps, das nicht Konkordatsmitglied ist, ist die oder der Übertretende gegenüber dem Kanton, vertreten durch das Amt für Kantonspolizei, rückzahlungspflichtig. Der Rückzahlungsbetrag setzt sich zusammen aus den angefallenen Lohnkosten und den Ausbildungskosten in der Höhe des Pauschalbetrags. Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich pro absolvierten Dienstmonat beim Amt für Kantonspolizei nach Schulabschluss um 1/60.

← Artikel 12 PolR Polizeireglement (PolR) - Gegenstand Artikel 14 PolR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →