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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 12 Polizeireglement (PolR) - Inpflichtnahme

Besondere Rechte und Pflichten - Aufnahme und Ausbildung
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Artikel 12 PolR · Inpflichtnahme

1. Die Angehörigen des Polizeikorps werden nach ihrer Anstellung von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion mit folgender Formel in die Pflicht genommen: «Die Angehörigen des Polizeikorps Uri geloben, die Verfassung, die Gesetze und übrigen Vorschriften zu befolgen, ihre Amtspflichten mit Treue, Fleiss und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die von den Vorgesetzten erhaltenen Weisungen und Aufträge zu beachten und zu besorgen und nach Kräften die Wohlfahrt und den Nutzen des Staates zu fördern und Schaden abzuwenden.»

2. Wer das Gelöbnis ablegt, spricht stehend: «Ich gelobe es».

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