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3.8127 PolR CH-UR

Artikel 11 Polizeireglement (PolR) - Aufnahme in das Polizeikorps

Besondere Rechte und Pflichten - Aufnahme und Ausbildung
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Artikel 11 PolR · Aufnahme in das Polizeikorps

1. Für die unbefristete Anstellung und Aufnahme in das Polizeikorps ist der Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist zusammen mit den übrigen Qualifikationen massgebend.

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