3.8127
PolR
CH-UR
Artikel 11 Polizeireglement (PolR) - Aufnahme in das Polizeikorps
Besondere Rechte und Pflichten - Aufnahme und Ausbildung
Artikel 11 PolR · Aufnahme in das Polizeikorps
1. Für die unbefristete Anstellung und Aufnahme in das Polizeikorps ist der Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist zusammen mit den übrigen Qualifikationen massgebend.