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3.8115 CH-UR

Artikel 9a Videoverordnung - Anordnung, Protokollierung und Überprüfung

Automatisierte Fahrzeugfahndung
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Artikel 9a Videoverordnung · Anordnung, Protokollierung und Überprüfung

1. Zur Anordnung der automatisierten Fahrzeugfahndung sind befugt

a) Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bei stationären Überwachungen

b) Das Kommandopikett bei mobilen und semi-stationären Überwachungen

2. Die Anordnung von mobilen und semi-stationären Überwachungen ist auf höchstens zwei Tage begrenzt.

3. Die Einsätze der automatisierten Fahrzeugfahndung sind nach Ort, Zeit und Dauer, Zweck und Art des Einsatzes, Umfang des Abgleichs mit Dateien und deren wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren.

4. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant überprüft periodisch die Verhältnismässigkeit von stationären Überwachungen.

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