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Artikel 9 Videoverordnung - Einstellung der Videokameras

Videoüberwachung
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Artikel 9 Videoverordnung · Einstellung der Videokameras

1. Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur jene Orte erfasst werden, die nach Artikel 6 überwacht werden sollen.

2. Sie sind nur zu jenen Zeiten zu betreiben, die nötig sind, um das Ziel der Überwachung zu erreichen.

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