3.8115
CH-UR
Artikel 9 Videoverordnung - Einstellung der Videokameras
Videoüberwachung
Artikel 9 Videoverordnung · Einstellung der Videokameras
1. Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur jene Orte erfasst werden, die nach Artikel 6 überwacht werden sollen.
2. Sie sind nur zu jenen Zeiten zu betreiben, die nötig sind, um das Ziel der Überwachung zu erreichen.