3.8115
CH-UR
Artikel 8 Videoverordnung - Hinweis vor Ort
Videoüberwachung
Artikel 8 Videoverordnung · Hinweis vor Ort
1. Am überwachten Ort ist gut sichtbar auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Die Stelle, die die Überwachung angeordnet hat, ist zu bezeichnen.