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Artikel 8 Videoverordnung - Hinweis vor Ort

Videoüberwachung
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Artikel 8 Videoverordnung · Hinweis vor Ort

1. Am überwachten Ort ist gut sichtbar auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Die Stelle, die die Überwachung angeordnet hat, ist zu bezeichnen.

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