3.8115
CH-UR
Artikel 7 Videoverordnung - Rechtsmittel
Videoüberwachung
Artikel 7 Videoverordnung · Rechtsmittel
1. Verfügungen, die eine Videoüberwachung anordnen, sind anfechtbar. Die Beschwerdefrist läuft ab der Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).