3.8115
CH-UR
Artikel 6 Videoverordnung - Anordnung
Videoüberwachung
Artikel 6 Videoverordnung · Anordnung
1. Die Videoüberwachung ist mit einer schriftlichen Verfügung anzuordnen. Diese nennt
a) den Zweck der Überwachung
b) das überwachte Gebiet
c) die Dauer und Art der Überwachung
d) das Rechtsmittel, das gegen die Verfügung ergriffen werden kann
2. Die Verfügung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen, bevor die Videoüberwachung durchgeführt wird.