3.8115
CH-UR
Artikel 5 Videoverordnung - Zuständigkeit
Videoüberwachung
Artikel 5 Videoverordnung · Zuständigkeit
1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion kann die Videoüberwachung verfügen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
2. In gleicher Weise kann der Gemeinderat die Videoüberwachung auf dem Gemeindegebiet verfügen. Er koordiniert sie vorgängig mit der Kantonspolizei.
3. Die beauftragte Person für Datenschutz führt ein öffentliches Register über alle Videoüberwachungen, in das jede Person Einsicht nehmen kann.
4. Die verfügende Behörde meldet der mit dem Datenschutz beauftragten Person unverzüglich die rechtskräftig verfügte Videoüberwachung.