3.8115
CH-UR
Artikel 4 Videoverordnung - Voraussetzungen
Videoüberwachung
Artikel 4 Videoverordnung · Voraussetzungen
1. Öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume dürfen mit Videokameras ohne Ton überwacht werden, wenn diese Massnahme geeignet und notwendig erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, und wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.