Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8115 CH-UR

Artikel 3 Videoverordnung - Zuständigkeit

Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen
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Artikel 3 Videoverordnung · Zuständigkeit

1. Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin ist zuständig, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Bild- und Tonaufzeichnungen anzuordnen. In dringenden Fällen kann der Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin an seiner oder ihrer Stelle handeln.

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