3.8115
CH-UR
Artikel 3 Videoverordnung - Zuständigkeit
Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen
Artikel 3 Videoverordnung · Zuständigkeit
1. Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin ist zuständig, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Bild- und Tonaufzeichnungen anzuordnen. In dringenden Fällen kann der Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin an seiner oder ihrer Stelle handeln.