3.8115
CH-UR
Artikel 2 Videoverordnung - Voraussetzungen
Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen
Artikel 2 Videoverordnung · Voraussetzungen
1. Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen sind zulässig, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
2. Das ist insbesondere der Fall, wenn
a) im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird
b) aufgrund der organisierenden Personen, der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen, des Themas einer Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten oder anderen Rechtsgutverletzungen zu rechnen ist
c) bei Sportveranstaltungen mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss