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Artikel 15 Videoverordnung - Kosten

Finanzierung
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Artikel 15 Videoverordnung · Kosten

1. Wer Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen anordnet, trägt die damit verbundenen Kosten.

2. Die Kosten für die Auswertung und Bearbeitung der Bildaufzeichnungen trägt der Kanton.

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