3.8115
CH-UR
Artikel 15 Videoverordnung - Kosten
Finanzierung
Artikel 15 Videoverordnung · Kosten
1. Wer Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen anordnet, trägt die damit verbundenen Kosten.
2. Die Kosten für die Auswertung und Bearbeitung der Bildaufzeichnungen trägt der Kanton.