3.8115
CH-UR
Artikel 14 Videoverordnung - Datensicherheit und Datenschutz
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 14 Videoverordnung · Datensicherheit und Datenschutz
1. Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin bezeichnet die Personen, die berechtigt sind, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen im Sinne dieser Verordnung auszuwerten und zu bearbeiten.
2. Die Aufzeichnungen sind durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen.
3. Zugang zu den Aufzeichnungsgeräten haben nur die nach Absatz 1 bezeichneten Personen und das technische Wartungspersonal, um die technischen Geräte zu unterhalten.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).