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Artikel 13 Videoverordnung - Vernichtung

Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 13 Videoverordnung · Vernichtung

1. Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind von der sie anordnenden Behörde zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist, spätestens aber 90 Tage seit der Aufzeichnung.

2. Grundsätzlich ist jene Stelle verpflichtet, die Aufzeichnung zu vernichten, die sie angeordnet hat. Aufzeichnungen, die ausgewertet oder bearbeitet worden sind, sind von der Kantonspolizei zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Protokoll zu führen.

3. Aufzeichnungen, die in einem Rechtsverfahren als Beweismittel aufbewahrt werden, sind spätestens zu vernichten, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder die massgeblichen Verjährungsfristen abgelaufen sind.

4. Es dürfen keine Kopien der Aufzeichnungen angelegt werden.

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