3.8115
CH-UR
Artikel 12 Videoverordnung - Bearbeitung
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 12 Videoverordnung · Bearbeitung
1. Die Kantonspolizei ist befugt, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen zu bearbeiten, um
a) die strafbaren Handlungen zu dokumentieren
b) den Täter oder die Täterin zu ermitteln
2. Bild- und Tonaufzeichnungen, die bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen gemacht worden sind, dürfen zudem bearbeitet werden, um den Polizeieinsatz im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei festzuhalten.
3. Werden die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen weitergegeben, sind Personendaten unbeteiligter Dritter zu anonymisieren.