Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8115 CH-UR

Artikel 12 Videoverordnung - Bearbeitung

Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 12 Videoverordnung · Bearbeitung

1. Die Kantonspolizei ist befugt, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen zu bearbeiten, um

a) die strafbaren Handlungen zu dokumentieren

b) den Täter oder die Täterin zu ermitteln

2. Bild- und Tonaufzeichnungen, die bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen gemacht worden sind, dürfen zudem bearbeitet werden, um den Polizeieinsatz im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei festzuhalten.

3. Werden die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen weitergegeben, sind Personendaten unbeteiligter Dritter zu anonymisieren.

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