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Artikel 11 Videoverordnung - Auswertung

Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 11 Videoverordnung · Auswertung

1. Die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind nur dann auszuwerten, wenn strafbare Handlungen vorgefallen sind oder solche angezeigt werden.

2. Die Auswertung der Aufzeichnungen ist der Kantonspolizei vorbehalten.

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