3.8115
CH-UR
Artikel 11 Videoverordnung - Auswertung
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 11 Videoverordnung · Auswertung
1. Die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind nur dann auszuwerten, wenn strafbare Handlungen vorgefallen sind oder solche angezeigt werden.
2. Die Auswertung der Aufzeichnungen ist der Kantonspolizei vorbehalten.