3.8115
CH-UR
Artikel 10 Videoverordnung - Begriffe
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10 Videoverordnung · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) Auswertung: Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden abgespielt und eingesehen
b) Bearbeitung: Jeder weitere Umgang mit den Bild- und Tonaufzeichnungen, wie Umarbeitung, Verwendung, Bekanntgabe, Weitergabe, Archivierung oder Vernichtung