Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8115 CH-UR

Artikel 10 Videoverordnung - Begriffe

Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 10 Videoverordnung · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a) Auswertung: Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden abgespielt und eingesehen

b) Bearbeitung: Jeder weitere Umgang mit den Bild- und Tonaufzeichnungen, wie Umarbeitung, Verwendung, Bekanntgabe, Weitergabe, Archivierung oder Vernichtung

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