Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8115 CH-UR

Artikel 1 Videoverordnung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Videoverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt

a) den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen und

b) den Einsatz von Videogeräten ohne Ton, um öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen

c) * den Einsatz der automatisierten Fahrzeugfahndung

2. Sie gilt für die Kantonspolizei und für die Gemeindebehörden, die mit Videogeräten öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume überwachen.

3. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich die Strafprozessordnung.

Geltungsbereich Artikel 2 Videoverordnung →

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