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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 9 Polizeigesetz (PolG) - Störerprinzip: Grundsatz

Grundsätze polizeilichen Handelns - Allgemeine Grundsätze
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Artikel 9 PolG · Störerprinzip: Grundsatz

1. Polizeiliches Handeln richtet sich gegen die Person, die unmittelbar die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, das zu einer Störung oder Gefährdung führt.

2. Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.

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