Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8111 PolG CH-UR

Artikel 8 Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Generalklausel

Grundsätze polizeilichen Handelns - Allgemeine Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 PolG · Polizeiliche Generalklausel

1. Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende, erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.

← Artikel 7 PolG Polizeigesetz (PolG) - Zweck Artikel 9 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →