3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 8 Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Generalklausel
Grundsätze polizeilichen Handelns - Allgemeine Grundsätze
Artikel 8 PolG · Polizeiliche Generalklausel
1. Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende, erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.