3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 7 Polizeigesetz (PolG) - Verhältnismässigkeit
Grundsätze polizeilichen Handelns - Allgemeine Grundsätze
Artikel 7 PolG · Verhältnismässigkeit
1. Von mehreren geeigneten Massnahmen trifft die Kantonspolizei diejenige, die die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
3. Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn sich zeigt, dass der Zweck der Massnahme nicht erreicht werden kann.