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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 68 Polizeigesetz (PolG) - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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Artikel 68 PolG · Rechtsmittel

1. Verfügungen nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

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