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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 66 Polizeigesetz (PolG) - Strafen

Strafbestimmungen
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Artikel 66 PolG · Strafen

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die Kantonspolizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, deren Anordnungen nicht nachkommt oder den Zweck der Anordnung vereitelt

b) bei der Personenkontrolle, bei erkennungsdienstlichen Massnahmen, bei der Befragung oder bei einer Durchsuchung seine oder ihre Mitwirkung verweigert, obwohl er oder sie dazu verpflichtet ist

c) bei einer Personenkontrolle, Identitätsfeststellung oder Befragung unrichtige Angaben macht

d) einer Vorladung der Kantonspolizei ohne hinreichenden Grund nicht folgt

e) ohne Bewilligung gewerbsmässigen Sicherheitsdienst leistet

f) * die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder Stalking missachtet

g) * die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit dem Bedrohungsmanagement missachtet

h) * der Meldepflicht bei Hanfanbau nicht nachkommt

i) * ohne Bewilligung einen Anlass nach Artikel 65 veranstaltet

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege.

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