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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 65 Polizeigesetz (PolG)

Besondere Veranstaltungen
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Artikel 65 PolG

1. Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde einzuholen.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

3. Die Gesuch stellende Person kann verpflichtet werden, einen angemessenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.

4. Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.

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