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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 64 Polizeigesetz (PolG) - Übertragung von Aufgaben an Private

Private Sicherheitsdienste - Weitere Bestimmungen
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Artikel 64 PolG · Übertragung von Aufgaben an Private

1. Der Regierungsrat kann Private beauftragen, Aufgaben der Kantonspolizei zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.

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