3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 64 Polizeigesetz (PolG) - Übertragung von Aufgaben an Private
Private Sicherheitsdienste - Weitere Bestimmungen
Artikel 64 PolG · Übertragung von Aufgaben an Private
1. Der Regierungsrat kann Private beauftragen, Aufgaben der Kantonspolizei zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.