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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 63 Polizeigesetz (PolG) - Aufsicht

Private Sicherheitsdienste - Bewilligung
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Artikel 63 PolG · Aufsicht

1. Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Kantonspolizei.

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