3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 63 Polizeigesetz (PolG) - Aufsicht
Private Sicherheitsdienste - Bewilligung
Artikel 63 PolG · Aufsicht
1. Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Kantonspolizei.