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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 62a Polizeigesetz (PolG) - Gerichtliche Verbote

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Artikel 62a PolG · Gerichtliche Verbote

1. Allgemeine gerichtliche Verbote, die nach Artikel 239 der Zivilprozessordnung des Kantons Uri vom 23. März 1994 rechtskräftig verfügt worden sind, gelten als unbefristete gerichtliche Verbote im Sinne von Artikel 258 ZPO, wenn sie nicht ausdrücklich befristet worden sind.

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