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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 62 Polizeigesetz (PolG) - Rechte und Pflichten aus der Bewilligung

Private Sicherheitsdienste - Bewilligung
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Artikel 62 PolG · Rechte und Pflichten aus der Bewilligung

1. Wer gewerbsmässige Sicherheitsdienste leistet

a) ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht

b) hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen könnte

c) hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszustellen, der der Kantonspolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist

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