3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 62 Polizeigesetz (PolG) - Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
Private Sicherheitsdienste - Bewilligung
Artikel 62 PolG · Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
1. Wer gewerbsmässige Sicherheitsdienste leistet
a) ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht
b) hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen könnte
c) hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszustellen, der der Kantonspolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist