Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8111 PolG CH-UR

Artikel 61 Polizeigesetz (PolG) - Erteilung und Entzug der Bewilligung

Private Sicherheitsdienste - Bewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 61 PolG · Erteilung und Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Gesuch stellende Person nachweist, dass sie

a) handlungsfähig ist

b) * in der Schweiz Wohnsitz hat und die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder eine Schweizer Niederlassungsbewilligung besitzt

c) in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist

d) gut beleumundet ist

e) eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und

f) nur entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildete Sicherheitskräfte einsetzt

2. Juristische Personen bezeichnen für die Erteilung der Bewilligung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Sicherheitsdiensten beauftragte Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

3. Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden. Die zuständige Direktion kann sie entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin gegen die Auflagen verstossen hat. In leichten Fällen kann die zuständige Direktion eine Verwarnung aussprechen.

← Artikel 60 PolG Polizeigesetz (PolG) - Zweck Artikel 62 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →