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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 60 Polizeigesetz (PolG) - Bewilligungspflicht

Private Sicherheitsdienste - Bewilligung
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Artikel 60 PolG · Bewilligungspflicht

1. Wer gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbieten oder leisten will, benötigt dazu eine Bewilligung der zuständigen Direktion.

2. Eine Bewilligung benötigt insbesondere, wer gewerbsmässig

a) als Privatdetektiv oder Privatdetektivin tätig ist

b) Objekt- oder Personenschutz anbietet

c) Werttransporte durchführt

d) Alarmempfangszentralen betreibt

e) Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Gemeinwesens erfüllt

3. Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind.

4. Private Sicherheitsdienste, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.

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