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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 6 Polizeigesetz (PolG) - Einschränkung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Allgemeine Grundsätze
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Artikel 6 PolG · Einschränkung

1. Die Kantonspolizei darf Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

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