3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 59 Polizeigesetz (PolG) - Hoheitliche Befugnisse
Private Sicherheitsdienste - Gewaltmonopol
Artikel 59 PolG · Hoheitliche Befugnisse
1. Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz.
2. Private Sicherheitskräfte verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse. Ihnen können keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden.