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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 58 Polizeigesetz (PolG) - Organe

Polizeiliche Aufgaben der Gemeinden
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Artikel 58 PolG · Organe

1. Anstellung, Besoldung, Ausbildung und allfällige Uniformierung der gemeindepolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde.

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