3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 57 Polizeigesetz (PolG) - Aufgaben
Polizeiliche Aufgaben der Gemeinden
Artikel 57 PolG · Aufgaben
1. Im Rahmen des kantonalen Rechts können die Gemeinden beim ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben erfüllen.
2. Sie können Private beauftragen, diese Aufgaben auf dem Gemeindegebiet zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste bleiben vorbehalten.