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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 56 Polizeigesetz (PolG) - Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 56 PolG · Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter

1. Der Kanton leistet Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet und dabei Schaden erlitten haben, nach Billigkeit Ersatz.

2. Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder -verursachern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.

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