3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 55 Polizeigesetz (PolG) - Belohnung und Vorzeigegeld
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 55 PolG · Belohnung und Vorzeigegeld
1. Die zuständige Direktion kann eine angemessene Belohnung in Aussicht und Vorzeigegeld zur Verfügung stellen, wenn dies für die Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.