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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 54 Polizeigesetz (PolG) - Abgeltung polizeilicher Leistungen

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 54 PolG · Abgeltung polizeilicher Leistungen

1. Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich kostenpflichtig.

2. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden

a) * von der Veranstalterin oder vom Veranstalter für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei Anlässen, unabhängig davon, ob eine Bewilligung vorliegt

b) * von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen, insbesondere bei Such- und Rettungsaktionen

c) von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

d) von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen

e) von Personen, die die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert haben

3. Der Umfang des Kostenersatzes entspricht maximal den Vollkosten des Aufwands. Er kann insbesondere herabgesetzt oder erlassen werden bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen. Die zuständige Direktion legt in ihrer Tarifordnung die Ansätze fest.

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