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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 53 Polizeigesetz (PolG) - Verwaltungsgebühren

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 53 PolG · Verwaltungsgebühren

1. Die Kantonspolizei erhebt Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).

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